Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten
Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Kind, ohne jede Diskriminierung, unabhängig von der Rasse, der
Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen
und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder
sozialenHerkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des
sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen
des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der
Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 (1) Bei
allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist. (2) Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der
Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das
Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge
zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die
für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen
Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der
Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der
fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden
Aufsicht.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige
Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Eltern oder gegebenen falls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei
der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer
seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu
führen.
Artikel 6
(1)Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes
Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in
größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register
einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht,
eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht,
seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. (2) Die
Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit
ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der
einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher,
insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8(1) Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten,
seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines
Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne
rechtswidrige Eingriffe zu behalten. (2)
Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner
Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen
Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich
wiederherzustellen.
Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es
sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und
Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig
ist. Eine solche Entscheidung kann
im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern
misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden
Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen
ist. (2) In Verfahren nach Absatz 1
ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen
und ihre Meinung zu äußern. (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des
Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. (4)
Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten
Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe,
Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider
Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund
eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam
befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag der Eltern, dem Kind
oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen
Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen,
sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines
solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen
hat.
Artikel 10
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9
Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen
Antrages keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in
verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche
Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck
achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel
9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den
gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige
Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe
zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den
Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu
bestehenden Übereinkünften.
Artikel 12 (1) Die
Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem
Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden
Gerichts – oder Verwaltungsverfahren, entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften, gehört zu werden.
Artikel 13
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke
oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen
und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten,
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die
erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer
oder b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die
Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das
Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung
entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte
und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit
anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die
Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum
Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 (1) Kein
Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr
oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und
stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material
aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere
derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und
sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen
Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten a)
die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten,
die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist
des Artikels 29 entsprechen: b) die internationale Zusammenarbeit bei
der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser
Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung und
Verbreitung von Kinderbüchern fördern; d) die Massenmedien ermutigen,
den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit
angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen; e) die
Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen,
fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie
die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das
Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. (2) Zur Gewährleistung und Förderung
der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die
Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den
Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung
von Kindern. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben,
die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und –
einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 (1) Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher
oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor
Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder
Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange
es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds
oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet,
die das Kind betreut. (2) Diese
Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur
Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die
es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen
der Vorbeugung versehen sowie Maßnahmen
zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechte
Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte.
Artikel 20
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im
eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates. (2) Die Vertragsstaaten
stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der
Betreuung eines solchen Kindes sicher. (3) Als andere Form der Betreuung
kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach
islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich die
Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in
Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte
Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu
berücksichtigen.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder
zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die
höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten a) stellen
sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen
Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen
Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des
Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und
dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in
Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls
erforderlichen Beratung der Adoption, zugestimmt haben; b) erkennen an,
dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen
werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege-
oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in
geeigneter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, dass das Kind
im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für nationale
Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler
Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile
entstehen; e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den
Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in
diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in
einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen
durchgeführt wird.
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings
begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des
Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen
wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der
Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen
internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre
Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören,
festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung
seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. (2) Zu
diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten
Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche
Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten,
unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um
die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes
ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im
Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen
derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus
irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine
Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des
behinderten Kindes auf besondere Betreuung an, und treten dafür ein und
stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung
Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die
Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den
Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen,
angemessen ist. (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines
behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit
irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der
Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu
leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung,
Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf
das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind
tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst
vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des
Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung
förderlich ist. (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der
internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher
Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen,
psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder,
einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der
Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs
zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in
diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und
weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
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Alle Kinder haben das Recht, gleichbehandelt zu werden.
In vielen Ländern sind jedoch zum
Beispiel Mädchen schlechter dran als Junge. Sie dürfen etwa nicht zur
Schule gehen. Oft werden Kinder auch wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft,
Religion, ausgegrenzt. Das ist schlimm!
In vielen Ländern der Erde gibt es
niemanden, der sich um die Kinder sorgt, wenn sie die Eltern verloren
haben. Auch das ist schlimm!
Viele Kinder auf der Welt müssen viele
viele Stunden am Tag hart arbeiten, und sie bekommen dafür nicht einmal
einen angemessenen Lohn, manchmal werden sie sogar geschlagen oder
schlimmer. Für die Arbeitgeber ist Kinderarbeit ein gutes Geschäft. Denn
die Kinder wissen oft nicht, dass sie ausgebeutet werden und wehren
sich nicht, obwohl sie das Recht dazu hätten - das Recht auf Schutz vor Ausbeutung.
Kinder dürfen nicht geschlagen oder eingesperrt werden, und niemand hat das Recht, ihnen wehzutun.
Kinder haben ein besonderes Recht auf Schutz im Krieg.
Demnach ist es verboten, Kinder unter 16 Jahren einzuziehen und als
Soldaten für den Krieg einzusetzen. Auch auf der Flucht gibt es ein
Recht auf besonderen Schutz und Hilfe. Sind Flüchtlingskinder allein,
gelten für sie dieselben Rechte wie für Kinder, die in dem Land
aufgewachsen sind, das die Flüchtlinge aufnimmt.
Im Jahr 2008 gab es weltweit 39 Kriegs-
und Krisenregionen, vor allem in Asien und in Afrika. In den
vergangenen zehn Jahren starben zwei Millionen Jungen und Mädchen in
gewaltsamen Konflikten. Von etwa 40 Millionen Flüchtlingen auf der Welt,
sind zirka zwanzig Millionen Kinder.
Kinder haben das Recht, gewaltfrei aufzuwachsen!
Leider häufen sich die Fälle, in denen Kinder Opfer von Gewalt werden.
Jeder Erwachsene hat die Pflicht, wenn er Zeuge ist, dies zu melden und
an die kompetenten Stellen weiterzuleiten!
Alle Kinder haben das Recht, in einer gesunden Welt zu spielen. Kinder brauchen Zeit zum Malen, Basteln, Erholen, Freunde-Treffen. Jedes Kind hat somit das Recht auf Freizeit, um sich frei entfalten zu können. Jedes Kind hat das Recht auf ein gutes Leben, egal ob es behindert ist oder nicht.
Jedes Kind hat das Recht, gesund aufzuwachsen.
Dazu gehören eine gute Ernährung, sauberes Trinkwasser, ärztliche
Hilfe. Täglich sterben immer noch Zehntausende Kinder an Unterernährung
oder einfachen Krankheiten, wie Durchfall oder Masern.
Jedes Kind hat das Recht, seine Meinung kundzutun, und angehört zu werden.
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