Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat im Jahr 2001 so viel Verurteilungen und
gerichtliche Entscheidungen fällen müssen wie noch nie zuvor. Die
Tätigkeit des Gerichtshofs durch Urteile und Entscheidungen stieg um 30
Prozent gegenüber dem Vorjahr an. Die Zahl der Anträge erhöhte sich
sogar um 130 Prozent im Vergleich zum Jahr 1998, in dem das Gericht
seine Arbeit erstmals aufnahm. In 683 Verfahren gegen Staaten im Jahr
2001 wurde mindestens ein Verstoß gegen Menschenrechte festgestellt. Spitzenreiter dabei ist Italien,
bei dem in 359 Verfahren Menschrechtsverstöße festgestellt wurden. Auf
Italien entfallen damit mehr als die Hälfte aller Verurteilungen,
gefolgt von der Türkei, die 169 Verurteilungen über sich ergehen lassen musste. In 32 Fällen konnte Frankreich mindestens ein Menschenrechtsverstoß nachgewiesen werden, beim Vereinigten Königreich waren es 19, in Polen 17, in Österreich und Griechenland 14. Deutschland
wurden 13 Verletzungen von Menschenrechten im Jahr 2001 nachgewiesen.
Der EuGh für Menschenrechte in Straßburg wurde gegründet, um sich mit
vermeintlichen Verletzungen der Konvention für Menschenrechte zu
befassen. In dieser Konvention von 1950 verpflichteten sich die
Unterzeichnerstaaten, ihren Bürgern gewisse Grundfreiheiten zu gewähren.
Seit dem 1. November 1998 existiert der EuGH als ein ständiger
Gerichtshof, der über die Einhaltung der Konvention wacht. Die
Richterzahl im Gerichtshof entspricht der Anzahl der Mitglieder im
Europarat.
ITALIEN
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit (in Zivil- und Strafsachen)
wird von den ordentlichen Richtern ausgeübt, die gemäß der
Gerichtsverfassung eingesetzt werden und deren Bestimmungen unterliegen.
Die Zivil- und Strafrichter bilden die ordentliche Richterschaft
(Magistratura), der auch die Staatsanwälte angehören.
Die
Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der ordentlichen
Richterschaftvon jeder anderen öffentlichen Gewalt bei der Auslegung des
Rechts und der Feststellung der Tatsachen. Der Zugang zur
Richterlaufbahn erfolgt über ein öffentliches Auswahlverfahren, das
mehrere Prüfungen umfasst; danach müssen die betreffenden Personen
zuerst eine Referendarzeit ableisten. Die Richter unterscheiden sich
untereinander nur nach ihren Aufgaben; sie dürfen nur auf ihren Antrag
hin versetzt werden. Es besteht mit Ausnahme der Ausübung von
Organisations- und Überwachungsaufgaben durch die Leiter der
Gerichtsbehörden keine hierarchische Gliederung der Richterschaft.
Der Oberste Richterrat
= Consiglio Superiore della Magistratura ist das Selbstverwaltungsorgan
der ordentlichen Richterschaft, das über die Unabhängigkeit der Richter
wacht, die wichtigsten Tätigkeiten für die Ausübung der richterlichen
Gewalt regelt und dem Disziplinarmaßnahmen gegen die Angehörigen der
Richterschaft zustehen. Der Oberste Richterrat besteht aus dem
Präsidenten der Republik als Vorsitzendem (dieser lässt sich meist von
einem aus den Mitgliedern gewählten Vizepräsidenten unterstützen), dem
Ersten Präsidenten und dem Generalstaatsanwalt des
Kassationsgerichtshofs sowie 24 weiteren Mitgliedern, die zu 1/3 vom
Parlament und zu 2/3 von der Richterschaft gewählt werden.
Das
Justizministerium = Ministero della giustizia ist für die Organisation
und Funktionsweise der einzelnen Dienste zuständig. Zur Ausübung seiner
administrativen Aufgaben verfügt es über eine zentrale Gliederung mit
Sitz in Rom und über Regionalstellen, die unterstützende Funktionen
ausüben.
Sondergerichtsbarkeit
Neben
der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es auch eine
Sondergerichtsbarkeit. Die Verfassung verbietet die Errichtung von
außerordentlichen oder besonderen Gerichten mit Ausnahme bestimmter
Fachrichter, die in der Verfassung vorgesehen sind:
· Verwaltungsrichter,
Richter am Rechnungshof, Militärrichter, Richter am
Verfassungsgerichtshof = Corte costituzionale; Kontrolle der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen; Zuweisungskonflikte; Entscheidung
über Anklagen gegen den Präsidenten der Republik.
Im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Rechtmäßigkeit der
Verwaltungshandlungen geprüft, die auch aufgehoben werden können. Sie
wird in erster Instanz von den regionalen Verwaltungsgerichten und in
zweiter Instanz vom Staatsrat und vom Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Region Sizilien ausgeübt. Die Verwaltungsrichter sind von den
ordentlichen Richtern getrennt und verfügen über eine Selbstverwaltung.
Der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrichters wird grundsätzlich
über die Bezugnahme auf die vor Gericht geltend gemachte, subjektive
Position - berechtigtes Interesse - festgestellt, sofern es sich nicht
um Fälle von ausschließlicher Rechtsprechung handelt, in denen der
Verwaltungsrichter auch Richter des subjektiven Interesses ist. In einem
positiven oder negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen
Sondergerichten oder zwischen Sondergerichten und ordentlichen Gerichten
entscheidet der Kassationsgerichtshof als Großer Senat.
Zivilgerichtsbarkeit
Die
Zivilgerichtsbarkeit umfasst die Tätigkeit des Gerichts zur Wahrung der
Anwendung des Rechts in Streitsachen zwischen verschiedenen Parteien
(streitige Gerichtsbarkeit) oder in Fällen, in denen das Tätigwerden
eines Gerichts zum Schutz der Beteiligten, bestimmter Personen oder der
Gemeinschaft gesetzlich vorgesehen ist (freiwillige Gerichtsbarkeit).
Alle Fragen, die in die Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit fallen, d.h.
Fragen des Zivilrechts einschließlich des Familien- und
Verbraucherschutzrechts, sowie Fragen des Handels- und Arbeitsrechts
werden im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit behandelt. Die
Zivilgerichtsbarkeit wird von der ordentlichen Richterschaft ausgeübt,
die Aufgaben der Rechtsprechung und Strafverfolgung wahrnimmt.
Die
Staatsanwaltschaft hat im Zivilprozess eine besondere Funktion. Die
Staatsanwaltschaft wacht als Teil der ordentlichen Richterschaft über
die Einhaltung der Gesetze, die rasche und ordnungsgemäße
Rechtsprechung, den Schutz der Rechte des Staates, der juristischen
Personen und der Personen ohne Geschäftsfähigkeit. Sie erhebt in den vom
Gesetz geregelten Fällen (z.B. der Anfechtung einer Ehe, Aberkennung
bestimmter Rechte, Konkurs, Ungültigkeit eines Patents oder einer Marke)
die öffentliche Anklage oder wird zwingend vor Gericht tätig (etwa in
Ehesachen einschließlich der Trennung und Scheidung oder in Fällen
betreffend die Geschäftsfähigkeit einer Person). Darüber hinaus kann die
Staatsanwaltschaft in jeder Rechtssache tätig werden, in der ein
öffentliches Interesse besteht.
Rechtsprechungsorganein
Zivilsachen: der Friedensrichter, das Gericht, das Jugendgericht, der
Appellationsgerichtshof, der Kassationsgerichtshof
Die
vom erstinstanzlichen Gericht erlassenen Urteile sind grundsätzlich
vollstreckbar, sofern nicht der Appellationsgerichtshof die
Vollstreckung aussetzt.
Friedensrichter
Der
Friedensrichter ist als ehrenamtlicher Richter tätig und wird vom
Obersten Richterrat aufgrund bestimmter Kriterien (darunter ein
abgeschlossenes Studium der Rechte) ernannt. Seine Amtsdauer beträgt
vier Jahre; eine Wiederernennung ist nur einmal möglich. Der
Friedensrichter entscheidet als Einzelrichter. In Italien sind (mit
Stand Januar 2003) etwa 4.700 Friedensrichter an 848 Dienstorten im
gesamten Staatsgebiet tätig. Der Friedensrichter erhält eine Vergütung
nach Maßgabe der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Zuständigkeiten: Der
Friedensrichter ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten über bewegliche
Sachen mit einem Streitwert bis zu 2.582,28 ¤ bzw. wegen Ersatz von
Schäden, die durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen
verursacht wurden, bis zu einem Streitwert von 15.493,71 ¤. Darüber
hinaus ist der Friedensrichter unabhängig vom Streitwert zuständig für
bestimmte, im Gesetz taxativ aufgeführte Streitsachen wie etwa die
Modalitäten der Inanspruchnahme der Einrichtungen bei Miteigentum an
Wohnungen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen
Regeln der Zivilprozessordnung. Bei einem Streitwert bis zu 516,46 ¤
können die Parteien selbst vor Gericht auftreten. In allen anderen
Fällen ist die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, sofern der
Friedensrichter den Parteien nicht aufgrund seiner Einschätzung der Art
und des Umfangs der Rechtssache gestattet, selbst vor Gericht
aufzutreten. Die bei den Gerichten eingerichtete Rechtsanwaltskammer
erteilt Informationen über die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter,
die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verteidigung übernehmen
können. Das vereinfachte Verfahren wird nahezu ausschließlich mündlich
durchgeführt und stellt auf einen Vergleich ab, der diese Art von
Streitsachen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung abschließen sollte.
Der Friedensrichter erlässt sein Urteil entsprechend dem Gesetz; bei
einem Streitwert bis zu 1.032,91 ¤ entscheidet er nach Billigkeit. Auch
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie bei abdingbaren Rechten und
einem entsprechenden einvernehmlichen Antrag der Parteien fällt der
Friedensrichter ein Billigkeitsurteil. Rechtsmittel: Die Urteile des
Friedensrichters können vor Gericht angefochten werden. Bei einem
Billigkeitsurteil und einem Rechtsmittelausschluss (etwa bei
Verwaltungssanktionen) muss der Kassationsgerichtshof angerufen werden.
Gericht erster Instanz
Das
Gericht besteht aus Berufsrichtern, die als Einzelrichter bzw. in den
im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen als Kollegialgericht (drei
Richter) entscheiden. Es können dem Gericht jedoch auch ehrenamtliche
Richter beigestellt werden. Das Gericht entscheidet in erster Instanz,
wird aber in Bezug auf die Urteile des Friedensrichters, sofern es sich
nicht um ein Billigkeitsurteil handelt oder ein Rechtsmittelausschluss
besteht, auch als Rechtsmittelgericht tätig. Die Gerichte haben ihren
Sitz in jeder Provinzhauptstadt (ausgenommen Caserta), es wurden aber in
verschiedenen Gemeinden auch zahlreiche eigene Abteilungen mit
begrenzter örtlicher Zuständigkeit eingerichtet (Ministero della
giustizia). Zuständigkeit: Das Gericht erster Instanz ist zuständig für
Streitsachen, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen
Gerichts fallen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
Prozessordnung. Für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz besteht
Anwaltszwang. Rechtsmittel: Gegen die Urteile des Gerichts erster
Instanz können Rechtsmittel bei dem Appellationsgerichtshof eingelegt
werden, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet. In einigen
gesetzlich geregelten Fällen kann nur der Kassationsgerichtshof
angerufen werden (z.B. Urteile in Fällen einer Einrede gegen die
Vollstreckbarkeit oder gegen Verwaltungssanktionen). Ausnahmsweise kann
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und unter den gesetzlich
geregelten Bedingungen ein Revisionsverfahren bei demselben Gericht
durchgeführt werden.
Appellationsgerichtshof
Der
Appellationsgerichtshof ist Rechtsmittelgericht in Bezug auf die
Urteile des Gerichts erster Instanz. Er hat seinen Sitz in der
Hauptstadt des Gerichtssprengels und gliedert sich in Abteilungen. Er
fällt seine Urteile stets als Kollegialorgan aus drei Richtern; bei
Minderjährigen, landwirtschaftlichen Pachtverträgen und im Bereich der
Wasserwirtschaft werden Sachverständige beigezogen. Zuständigkeit: Der
Appellationsgerichtshof: a. dient als Rechtsmittelgericht gegen die
Urteile der Gerichte erster Instanz; b. entscheidet in den in der
Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen in nichtöffentlicher
Verhandlung; c. erkennt über die ihm vom Gesetz zugewiesenen Fälle in
erster und einziger Instanz mit Ausnahme der Rechtsmittel an den
Kassationsgerichtshof. Die Appellationsgerichtshöfe sind etwa zuständig
für Klagen gegen die Bewertung in Enteignungsverfahren, für Beschlüsse
zur Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und im
Bereich des Eherechts und der elterlichen Befugnisse nach Maßgabe der
Verordnungen Brüssel I und II. Mit einem Rechtsmittel an den
Appellationsgerichtshof wird eine gesamte oder teilweise Aufhebung einer
mit einem Irrtum behafteten Entscheidung des Gerichts erster Instanz
erreicht. Alle erstinstanzlichen Entscheidungen mit Ausnahme jener, die
ausdrücklich im Gesetz davon ausgenommen sind, können angefochten
werden. Die Parteien können vorweg einen Rechtsmittelverzicht
aussprechen und sich direkt an den Kassationsgerichtshof wenden.
Rechtsmittel: Gegen die Urteile des Appellationsgerichtshofs kann ein
Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden. In einigen
Fällen kann zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen die Revision des
Urteils des Appellationsgerichtshofs beantragt werden.
Oberster Kassationsgerichtshof
Der
Oberste Kassationsgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan.
Seine Aufgabe besteht darin, die Wahrung der einheitlichen Auslegung des
Rechts (nomofilachia genannt) sicherzustellen. Darüber hinaus
entscheidet er Zuständigkeits- und Zuweisungskonflikte. Es überprüft die
Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen, wobei er sich auf die
ordnungsgemäße Anwendung des Rechts durch die Tatsacheninstanz
beschränkt. Der Oberste Kassationsgerichtshof ist ein Kollegialorgan; er
gliedert sich in Senate, die aus einem Obersten Senatspräsidenten, den
Senatspräsidenten und den übrigen Senatsmitgliedern bestehen. Er
entscheidet im Allgemeinen als Kleiner Senat mit fünf Mitgliedern. Bei
Rechtsmitteln, die Zuständigkeitsfragen oder Konflikte sowie
Zuweisungskonflikte und besonders wichtige Fragen betreffen, entscheidet
er nicht als Kleiner sondern als Großer Senat mit einer feststehenden
Zahl von neun Mitgliedern unter dem Vorsitz des Obersten
Senatspräsidenten. Wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber der
gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Urteils beimisst, ist
bei allen behandelten Angelegenheiten die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft vorgesehen. Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Rom
und ist für das gesamte Hoheitsgebiet Italiens zuständig. Beim Obersten
Kassationsgerichtshof können Rechtsmittel gegen erst- und
zweitinstanzliche Urteile eingelegt werden. Die zahlreichen
erstinstanzlichen Urteile betreffen vor allem drei Bereiche:
a. Billigkeitsurteile des Friedensrichters; b. Urteile über einen
Einspruch gegen vollstreckbare Maßnahmen; c. Urteile, die im Zuge
eines Einspruchs gegen von Verwaltungsbehörden verhängte
Verwaltungssanktionen erstellt wurden. Rechtsmittel an den Obersten
Kassationsgerichtshof können nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen
erhoben werden. Wenn der Oberste Kassationsgerichtshof einem
Rechtsmittel stattgibt, erklärt er die angefochtene Entscheidung für
nichtig. Es steht ihm frei, die Sache für eine neuerliche Entscheidung
an das Tatsachengericht zurückzuverweisen. Bei einer Rückverweisung ist
das betreffende Gericht an die im Urteil des Obersten
Kassationsgerichtshofs vertretene Rechtsauffassung gebunden. Im
Allgemeinen sind andere Richter bei der Entscheidung analoger Fälle
nicht an die Urteile des Kassationsgerichtshofs gebunden. Der
Kassationsgerichtshof legt in seinem Urteil allerdings die gewünschte
Auslegung fest, die allen anderen Richtern als Leitlinie und Vorbild
dienen soll. Rechtsmittel: Gegen die Urteile des Kassationsgerichtshofs
ist nur im Fall eines Tatsachenirrtums ein Rechtsmittel möglich, das zu
den gesetzlich festgelegten Bedingungen beim selben Gerichtshof
einzubringen ist, der in nichtöffentlicher Verhandlung entscheidet.
Sondergerichte
Die
Verfassung verbietet die Errichtung von außerordentlichen oder
besonderen Gerichten, sieht jedoch im Rahmen der ordentlichen
Gerichtsbarkeit auch bestimmte Fachgerichte vor, in denen neben den
Richtern auch Bürger vertreten sind, die für diese Aufgabe geeignet sind
und keinen Rechtsberuf ausüben.
Jugendgericht
Bei
jedem Appellationsgerichtshof ist ein Jugendgericht eingerichtet,
dessen Zuständigkeit sich auf den gesamten Sprengel erstreckt. Das
Jugendgericht ist ein eigenständiges Fachgericht, das in erster Instanz
alle Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten (mit Ausnahme von
Strafsachen) in Bezug auf Minderjährige unter 18 Jahren, die im
betreffenden Sprengel ansässig sind, entscheidet. Das Kollegialgericht
besteht aus vier Mitgliedern, zwei Berufsrichtern und zwei
Sachverständigen in diesem Bereich, wobei eine Frau und ein Mann
ausgewählt werden. In die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallen
insbesondere Fälle in Bezug auf die elterlichen Rechte, die Genehmigung
der Eheschließung Minderjähriger, die Adoption, die Anerkennung von
Kindern und der Ausschluss eines Elternteils von der Verwaltung des
Vermögens eines minderjährigen Kindes. Das Jugendgericht wird auch
tätig, um die Erziehung und Bildung des Minderjährigen, dessen
Familienmitglieder oder Vormund ihren Pflichten nicht nachkommen,
sicherzustellen. Beim Jugendgericht ist eine eigene Abteilung der
Staatsanwaltschaft eingerichtet, die auch in Zivilsachen zuständig ist.
Über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Jugendgerichts
entscheidet ein Senat des Appellationsgerichtshofs, in dem anstelle von
zwei Richtern des Senats zwei Sachverständige, wiederum ein Mann und
eine Frau, vertreten sind.
Fachsenate für Landwirtschaft
Diese
Senate haben eine begrenzte Zuständigkeit bei Streitigkeiten über
landwirtschaftliche Pachtverträge. Sie haben ihren Sitz bei den
Gerichten und Appellationsgerichtshöfen und treffen ihre Entscheidungen
unter Mitwirkung von Sachverständigen.
Regionalgerichte für Wasserwirtschaft
Diese
Gerichte haben nur bei acht Appellationsgerichtshöfen ihren Sitz; sie
entscheiden mit drei Mitgliedern, wobei es sich bei einem Mitglied
gesetzlich vorgeschrieben um einen Bauingenieur handeln muss. Diese
Gerichte sind für Fragen im Zusammenhang mit Staatseigentum an
Gewässern, der ausschließlichen Nutzung öffentlicher Gewässer, dem Bau
von Wasserwerken, unterirdischen Gewässern oder den Gebühren von
Genossenschaften für die Nutzung öffentlicher Gewässer zuständig. Gegen
die Entscheidungen der Regionalgerichte für Wasserwirtschaft kann ein
Rechtsmittel beim Gericht zweiter Instanz für Wasserwirtschaft
(Tribunale superiore delle Acque pubbliche), das seinen Sitz beim
Kassationsgerichtshof hat, eingelegt werden. In Folge von zwei
Eingriffen des Verfassungsgerichtshofs ist eine große Reform geplant,
nach der diese Gerichte abgeschafft und Rechtssachen zur Feststellung
von Rechten den ordentlichen Gerichten (Gerichte erster Instanz und
Appellationsgerichtshöfe) sowie Rechtsmittel gegen Verwaltungsmaßnahmen
im Bereich der Wasserwirtschaft den Verwaltungsgerichten (regionale
Verwaltungsgerichte und Staatsrat) übertragen werden sollen.
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Homosexuelle Familien
Italiens
oberstes Gericht hat Anfang des Jahres in einem historischen Urteil
entschieden, dass auch homosexuelle Paare Kinder aufziehen können. Die
Vorstellung, dass eine homosexuelle Familie für das ausgeglichene
Wachstum eines Kindes schädlich sei, basiere nicht auf
"wissenschaftlichen Gewissheiten", sondern lediglich auf einem
Vorurteil, hieß es in der Begründung des Kassationsgerichts in Rom.
Die
Behauptung, dass das Umfeld eines homosexuellen Paares nachteilig für
das Kind sei, "setzt etwas voraus, was zu beweisen ist, nämlich die
Schädlichkeit eines solchen Familienkontexts", erklärte das Gericht. Es
urteilte nach der Klage eines Mannes muslimischen Glaubens, der nach der
Trennung von seiner Partnerin das Sorgerecht für das gemeinsame Kind an
die Mutter verloren hatte. Diese lebt inzwischen in einer lesbischen
Beziehung.
Der Schwulenrechtsorganisation Arcigay sprach von einem
"historischen Urteil". Die Frage der Rechte homosexueller Paare sorgt
im tiefkatholischen Italien immer wieder für erregte Debatten. Nach
Ansicht der katholischen Kirche basiert die "wahre" Familie auf der Ehe
von Mann und Frau. Das Urteil des Gerichts fällt mitten in den Wahlkampf
für die Parlamentswahl im Februar.
In
allen abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam, Baha'i)
war bis ins 20. Jh. die einzige anerkannte Sichtweise zur
Homosexualität die Verurteilung als Sünde bzw. Abscheulichkeit.
1100 v.Chr. stellte das mittelassyrische Gesetz die männliche Homosexualität unter Strafe.
550
v.Chr. wurde das gesetzliche Verbot sexueller Beziehungen zwischen
Männern unter Androhung der Todesstrafe während des jüdischen
Babylonischen Exils im Buch Levitikus niedergeschrieben.
In einigen heidnischen Religionen waren gleichgeschlechtliche Beziehungen erlaubt, so z.B. um 600 v.Chr. auf Kreta und Sparta.
Der Islam war mehr als tausend Jahre tolerant mit Homosexuellen umgegangen (bis zum 19. Jh.)
Unter
dem Christentum wurde der Beischlaf zwischen Männern ungeniert
betrieben, trotz Codex des oströmischen Kaisers Theodosius I. In der
zweiten Hälfte des 13. Jh. wandelte sich die Sodomie von einer zwar
sündigen, aber meist völlig legalen Praxis, zu einem Verbrechen, das
fast überall in Europa mit der Todesstrafe bedroht wurde. Während der
Aufklärung und Französischen Revolution wurden die Sodomie-Gesetze
entweder komplett abgeschafft oder in Gefängnisstrafen umgewandelt. Im
19. Jh. war der wissenschaftlich-medizinische Versuch, Homosexualität
als Krankheit zu beschreiben, ein erster emanzipatorischer Schritt, weil
die Homosexualität als Krankheit straffrei bleiben konnte.
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mehrmals fest, dass
eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen
menschenrechtswidrig sei.
Heutzutage
sind alle homosexuellen Handlungen in allen westlichen Industrieländern
straffrei, Strafgesetze gibt es in der Dritten Welt. Während in einigen
Ländern die zivilrechtliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare
offensteht, sind in anderen Ländern sexuelle Handlungen zwischen
Personen des gleichen Geschlechts unter Androhung der Todesstrafe
verboten.
Die
Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist möglich in: Niederlande,
Belgien, Spanien, Kanada, Südafrika, Norwegen, Schweden, Portugal,
Island, Argentinien, Südafrika, Dänemark, Massachusetts, Connecticut,
Iowa, Vermont, New Hampshire, New York, Washington, Maine, Maryland,
Mexiko-Stadt, bei den Indianerstämmen Coquille und Suquamish.
In Portugal ist die gemeinsame Kindadoption gleichgeschlechtlicher Paare verboten.
M.M.
Mein Motto ist allgemein Leben und Leben lassen, so habe ich eigentlich
nichts einer homosexuellen Ehe bzw. Partnerschaft entgegenzusetzen, mit
den entsprechenden Erbschaftsrechten, gesellschaftliche Anerkennung
etc. ...
Mich wundert eh, dass die Psychologen aufgehört haben in letzter Zeit,
die Homosexuellen als 'abnormal anders' hinzustellen oder andere auch
als 'krank', wo viele dieser Leute ja fast jeden Tag neue Krankheiten
erfinden und die menschliche 'Freiheit' laufend einzuschränken
versuchen.
Aber ...
Wie viele Frauen wurden von Homosexuellen (Bisexuellen) reingelegt, die
sie nur zum Zwecke zu eigenen Kindern zu kommen geheiratet bzw.
frequentiert hatten? Trotzdem Südtirol klein ist, kenne ich einige Fälle
und kann mich gut in die Lage dieser Frauen hineinversetzen ... die
einen Mann aus Liebe geheiratet hatten und dann das böse Erwachen
irgendwann einmal erlebten...
Ich
finde es gut, dass immer mehr Homosexuelle zu ihrer Homosexualität
stehen und dies öffentlich bekunden. 'Gefährlich' (für Pädophilie etc.)
sind m.M.n. jene, die dies verstecken. Um zu solch einer Entscheidung zu
kommen, frage ich mich u. a. auch, wie viele Richter denn homosexuell
(nicht deklariert) sind ...
Vor
vielen Jahren zeigte ein Sender mal einen Film, wie die Welt 2050
aussehen könnte... Abgesehen davon, dass man auf Sessellifttouren auf
künstlichen Weiden ausgestopfte (weil ausgestorbene) Tiere bewundern
konnte, so lag der Schwerpunkt des Films eigentlich auf den
Geschlechterkrieg.
Irgendwie gibt mir das zu Denken ... denn das ist längst kein neues Thema.
Ich
habe trotzdem große Bedenken, dass man auch Kinder homosexuellen Paaren
anvertraut. Zwei Lesben können sich künstlich befruchten lassen und
bekommen so ihre Kinder. Zwei Schwule bezahlen eine Leihmutter und
werden so zu Vätern. Es gibt keine Studien, behauptet das Gericht, dass
das Aufwachsen eines Kindes in einer homosexuellen Familie für die
Entwicklung des Kindes schadhaft sein könnte. Wo doch immer behauptet
wird, dass ein Kind für eine gesunde Entwicklung mit Mann und Frau
aufwachsen soll.
Aber dies mit allein Erziehenden auf denselben Nenner zu bringen, finde ich schlicht und einfach eine Zumutung!
- Allein Erziehende haben immer Kontakt zum anderen Geschlecht, auch
wenn eine negative Erfahrung zurückliegt, ob durch Freundschaft oder
Partnerschaft mit dem anderen Geschlecht, homosexuelle Paare haben
diesbezüglich ihre Grenzen, ein Kind würde dies mitbekommen...
- Da die Zahl der allein Erziehenden stets anwächst, kann man diese
Tatsache nicht zum Zweck einflussreicher Homosexueller ausnutzen und
behaupten, so wie Kinder von allein Erziehenden aufwachsen, so wachsen
Kinder in homosexuellen Familien genauso auf.
- Kinder lernen von Erwachsenen... Wächst ein Kind in einer
homosexuellen Familie auf, wird es Schwierigkeiten haben, engere
Kontakte in seinem Leben mit dem anderen Geschlecht zu knüpfen. Wächst
es in einer 'üblichen' Familie auf, hat es auf jeden Fall
Entscheidungsfreiheit und sicher weniger Probleme mit dem anderen
Geschlecht.
- In Kriegszeiten haben verwitwete oder allein gelassene Mütter zig
Kinder allein und gut aufgezogen, manchmal auch Väter, die in eine
solche Situation geraten waren oder sind.
Und
es stellt sich die Frage: Wie viel hat die Forschung dazu beigetragen,
dass sich derartige Veränderungen in der Gesellschaft abzeichnen, die
unweigerlich mit der Zeit den Weg auf einen möglichen Geschlechterkrieg
freimachen?
Wie stark hat die Kirche, die den Priestern nicht erlaubt, zu heiraten
(Pädophilie würde sicher viel weniger sein!), dazu beigetragen?
Wie viel kann Frau Mann sein und Mann Frau, damit ein Kind gut aufwächst?
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