Charta der Frauen laut EU – Grundrechte
“Die Frau ist frei geboren”, mit
diesen Worten begann Olympe de Gouges vor mehr als 200 Jahren. Olympe de Gouges,
die mutige Frauenrechtlerin und Revolutionärin, endete auf dem Schaffott.
Die Charta der
Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union
stellt die Rechte der Frauen
in den Mittelpunkt der Politik der Europäischen Union. Ihr Ziel ist die
Gestaltung einer herrschaftsfreien Gesellschaft, in der nicht auf Kosten von
Frauen, anderer Völker oder der Natur gelebt wird, eine Gesellschaft, in der für
alle Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, ihrer
Nationalität gleichwertige Lebensbedingungen bestehen. Die Charta der
Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union soll die Rechte der Frauen
verwirklichen und jede Form von Gewalt, Sexismus und Rassismus
beenden.
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein
Grundrecht aller Menschen sowie ein
Grundwert jeder Demokratie. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses Recht nicht
nur vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern wirksam auf alle Bereiche des Lebens
angewendet werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur.
Trotz
vielfältiger formaler Anerkennung und zahlreicher Fortschritte ist die
Gleichstellung von Frauen und Männern im Alltag noch immer nicht Realität
geworden. Frauen und Männer genießen in der Praxis nicht dieselben Rechte.
Gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Ungleichheiten
bestehen weiterhin, etwa bei Löhnen und Gehältern sowie bei der politischen
Vertretung, in der Frauen unterrepräsentiert sind.
GRUNDRECHTE:
Art. 1: Die Würde der Frau ist
unantastbar. Dieser Grundsatz hat Vorrang vor allen anderen.
Art. 2: Recht auf Leben.
(1)
Jede Frau hat das Recht auf Leben
(2)
Keine Frau darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Art. 3: Recht auf Selbstbestimmung und
Eigenverantwortlichkeit.
(1) Jede Frau hat das Recht auf
Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit. Es darf keine sexualisierte und
strukturelle Gewalt mehr geben. (2) Jede Frau hat das Recht zu
entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austragen will oder nicht. (3)
Eugenische Praktiken, reproduktives Klonen und die Nutzung von menschlichen
Körpern und Körperteilen sowie alle gentechnischen Praktiken darf es nicht mehr
geben. (4) Vor jedem medizinischen Eingriff muss die Betroffene aufgeklärt
worden sein und ihre freiwillige Einwilligung gegeben haben.
Art. 4: Recht auf Frieden
(1)
Jede Frau hat das Recht, in Frieden zu leben.
(2) Es darf keinen Krieg und keine Kriegsvorbereitung, keine Folter, Sklaverei, Zwangs- und Pflichtarbeit, keine Prostitution und keine Pornografie und keinen Frauenhandel mehr geben
(2) Es darf keinen Krieg und keine Kriegsvorbereitung, keine Folter, Sklaverei, Zwangs- und Pflichtarbeit, keine Prostitution und keine Pornografie und keinen Frauenhandel mehr geben
Art. 5: Recht auf Freiheit. Jede Frau
hat das Recht auf Freiheit.
Art. 6: Recht auf persönliche
Lebensgestaltung
(1)
Jede Frau hat das Recht auf Achtung ihres Privatlebens, ihrer Wohnung und ihrer
Kommunikation. (2) Jede Frau hat das Recht auf Schutz und Selbstbestimmung ihrer
personenbezogenen Daten. (3) Jede Frau hat das Recht allein, oder in
Gemeinschaft zu leben. Daraus folgt, alle Lebensformen sind gleich zu behandeln.
(4) Jede Frau hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit. (5)
Jede Frau hat das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Art. 7: Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit
Jede
Frau hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln,
Interessensvertretungen und politische Parteien zu gründen bzw. ihnen
beizutreten
Art. 8: Freiheit der Kunst und der
Wissenschaft
(1)
Kunst und Wissenschaft sind frei, solange sie nicht die Rechte und die Würde der
Frauen antasten.
(2) Forschung und Wissenschaft müssen sich an den Bedürfnissen von Frauen orientieren.
(2) Forschung und Wissenschaft müssen sich an den Bedürfnissen von Frauen orientieren.
Art. 9: Recht auf Bildung
(1)
Jede Frau hat das Recht auf Bildung, freie Berufswahl, berufliche Ausbildung und
Weiterbildung. Die entsprechenden Bildungswege sind frei zugänglich. (2) Die
Bildungsinhalte müssen sich an den Bedürfnissen und der Geschichte von Frauen
orientieren.
Art. 10: Recht auf Erwerbsarbeit und
soziale Sicherheit
(1)
Jede Frau hat das Recht auf Existenz sichernde Erwerbsarbeit. Dieses Recht wird
durch Arbeitszeitverkürzung ermöglicht. (2) Jede Frau hat das Recht, jede
Position auf allen Ebenen der Gesellschaft einzunehmen und bei entsprechender
Eignung bevorzugt zu werden, solange Frauen dort unterrepräsentiert sind. (3)
Jede Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf frauenwürdige Arbeitsbedingungen,
Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und auf Schutz vor ungerechtfertigter,
willkürlicher Entlassung. (4) Jede Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf
Koalitionsfreiheit, Kollektivmaßnahmen und Streiks. (5) Jede Frau hat als
Arbeitnehmerin das Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung (6) Jede
Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei
Schwangerschaft und Erziehungszeiten. (7) Jede Frau hat das Recht und die
Freiheit, sich überall niederzulassen, Arbeit zu suchen und selbständig oder mit
anderen zu arbeiten. (8) Jede Frau, die keine Existenz sichernde Erwerbsarbeit
hat, hat das Recht auf Existenz sichernde Grundsicherung, die ein Leben in Würde
gewährleistet und die volle Teilhabe am politischen, sozialen und
gesellschaftlichen Leben erlaubt. (9) Jede Frau hat das Recht auf
Gesundheitsvorsorge und medizinische Versorgung durch Frauen.
Art. 11: Recht auf unbelastete
Umwelt
(1)
Jede Frau hat das Recht auf unmittelbaren Zugang zu sauberer Luft, sauberem
Trinkwasser und unbelasteten Lebensmitteln. (2) Ausbeutung der Natur und
Technologien, deren Folgen irreparabel sind, darf es nicht mehr geben.
Art. 12: Recht auf Asyl und
Niederlassung
(1)
Jede Frau hat das Recht, sich überall in Europa niederzulassen. (2) Jede
verfolgte Frau hat das Recht auf Asyl. (3) Abschiebungen oder Ausweisungen darf
es nicht mehr geben.
Art. 13: Wahlrecht und Besetzung der
Parlamentssitze
(1)
Alle Frauen in der Europäischen Union besitzen das aktive und passive Wahlrecht
auf allen Ebenen, dort wo sie ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz haben. (2)
Das Europäische Parlament und alle anderen politischen Gremien und Organe müssen
mehrheitlich mit Frauen besetzt sein. (3) Alle Frauen, die ihren
Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in der Europäischen Union haben, haben das Recht,
die Durchführung von Volksabstimmungen auf allen Ebenen zu verlangen. (4) Alle
Frauen, die ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in Europa haben, haben das
Recht, einen Europäischen Frauenrat zu wählen, dessen Aufgabe es ist, alle
Richtlinien, Grundsätze und Gesetze in Bezug auf die Charta der Grundrechte für
die Frauen in Europa zu überprüfen, zu empfehlen bzw. abzulehnen. Der Frauenrat
hat das Vetorecht.
Art. 14: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf
und auf ein unparteiisches Gericht
(1)
Jede Frau hat das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen
Frauenrat zu wenden.
(2) Jede Frau, deren Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (3) Jede Frau hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unabhängigen, unparteiischen, nur mit Frauen besetzten und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und unverzüglich verhandelt wird. (4) Jede Frau kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. (5) Jede Frau hat das Recht auf Prozesskostenhilfe, die den Zugang zu den Gerichten gewährleistet. (6) Jede Frau, deren Rechte verletzt worden sind, hat das Recht auf Schadenersatz.
(2) Jede Frau, deren Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (3) Jede Frau hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unabhängigen, unparteiischen, nur mit Frauen besetzten und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und unverzüglich verhandelt wird. (4) Jede Frau kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. (5) Jede Frau hat das Recht auf Prozesskostenhilfe, die den Zugang zu den Gerichten gewährleistet. (6) Jede Frau, deren Rechte verletzt worden sind, hat das Recht auf Schadenersatz.
Art. 15: Anwendungsbereich.
(1)
Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa gilt für die Organe und
Einrichtungen der Union.
(2) Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa ist Bestandteil der Verfassung Europas.
(3) Bestehende Verträge (Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft, Vertrag von Maastricht und Amsterdam, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und die entsprechende Politik müssen Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa angepasst werden.
(2) Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa ist Bestandteil der Verfassung Europas.
(3) Bestehende Verträge (Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft, Vertrag von Maastricht und Amsterdam, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und die entsprechende Politik müssen Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa angepasst werden.
Im
Einzelnen….
1.
Die Gleichstellung von Frauen und Männern
ist ein Grundrecht
Dieses
Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren
Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt,
alle Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen.
2.
Vielfältige Diskriminierungen und
Benachteiligungen müssen bekämpft
werden, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu
garantieren
Vielfältige
Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von Personen
auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen
Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen
Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt,
Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen,
sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu
berücksichtigen.
3. Die
ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer
demokratischen Gesellschaft
Das
Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokal-
und Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten
Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen und
Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern.
4.
Die Beseitigung von
Geschlechterstereotypen ist von
grundlegender Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und
Männern
Lokal-
und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und Hindernissen
fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und Situation von
Frauen beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen von Frauen und
Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge haben.
5.
Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive
in alle Aktivitäten von Lokal- und
Regionalregierungen ist für die Förderung
der Gleichstellung von Frauen und Männern
erforderlich
Die
Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und
Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung
beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming und Gender
Budgeting. Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler
Ebene unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und
berücksichtigt
werden.
6.
Entsprechend dotierte Aktionspläne und
Programme sind
notwendige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von
Frauen und Männern
Lokale-
und Regionalregierungen müssen Aktionspläne und -programme zur Gleichstellung
erarbeiten und mit den Finanzmitteln und Humanressourcen ausstatten, die für
ihre Umsetzung erforderlich sind.
Diese
Grundsätze stellen die Basis für die in Teil III aufgeführten Artikel dar.
DEMOKRATISCHE
VERANTWORTUNG
Artikel 1
(1)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Grundbedingungen einer
demokratischen Gesellschaft darstellt und eine demokratische Gesellschaft nicht
auf die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Kreativität von Frauen
verzichten kann. Zu diesem Zweck muss sie auf Grundlage der Gleichstellung die
Teilhabe,
Vertretung
und Einbeziehung von Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund und
unterschiedlichen Alters in allen Bereichen politischer und öffentlicher
Entscheidungsprozesse sicherstellen.
(2)
Als demokratisch gewähltes Gremium, dessen Aufgabe die Obsorge für die eigene
Bevölkerung und das eigene Hoheitsgebiet ist, verpflichtet sich die
Unterzeichnerin/der Unterzeichner daher als demokratische/r Repräsentant/in der
lokalen Gemeinschaft, Erbringer und Auftraggeber von Leistungen, Planer und
Regulierungsbehörde sowie Arbeitgeber, die praktische Anwendung dieses Rechts in
allen seinen Aktivitätsbereichen zu fördern und zu unterstützen.
POLITISCHE ROLLE
Artikel 2 – Politische Vertretung
(1)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die
gleichen aktiven und passiven Wahlrechte zukommen.
(2)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die
gleichen Rechte zukommen, an Politikgestaltung und -umsetzung teilzuhaben,
öffentliche Ämter zu bekleiden und alle öffentlichen Funktionen auf allen
Regierungsebenen wahrzunehmen.
(3)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Grundsatz der ausgewognen
Vertretung in allen gewählten und öffentlichen Entscheidungsgremien.
(4)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Durchführung
aller zumutbaren Maßnahmen zur Unterstützung der oben erwähnten Rechte und
Grundsätze, darunter auch folgender Schritte:
• Frauen aufzufordern, sich in
Wählerlisten eintragen zu lassen und ihr aktives und passives Wahlrecht
wahrzunehmen;
• politische Parteien und
Gruppierungen aufzufordern, den Grundsatz der ausgewogenen Vertretung von
Frauen und Männern anzuwenden und umzusetzen;
• zu diesem Zweck politische
Parteien und Gruppierungen aufzufordern, alle gesetzlich zulässigen Schritte
zu unternehmen – wozu, falls erforderlich, auch Quotenregelungen zählen –, um
die Anzahl von Kandidatinnen bei Wahlen zu erhöhen;
• die eigenen Verfahren und
Verhaltensstandards so zu regeln, dass potenzielle Kandidatinnen und gewählte
Vertreterinnen nicht durch stereotype Verhaltensformen, sprachliche Wendungen
oder Belästigungen abgeschreckt werden;
• Maßnahmen zu treffen, um es
gewählten Vertreterinnen zu ermöglichen, Privatleben, Arbeit und
öffentliche Aufgaben miteinander zu vereinbaren, etwa indem Zeitpläne, Arbeitsmethoden
und Betreuungseinrichtungen allen gewählten VertreterInnen uneingeschränkte
Teilhabe ermöglichen.
(5) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich zur Förderung und Anwendung des Grundsatzes der
ausgewogenen Vertretung in den eigenen Entscheidungs- und
Beratungsgremien sowie bei der Entsendung von Personen in externe Gremien. Falls die Behörde derzeit keine
ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern wahrnimmt, wird sie diese so
einführen, dass jenes Geschlecht, das derzeit in der Minderheit ist, wenigstens
genauso gut vertreten sein wird wie dies im Augenblick der Fall ist.
(6) Weiterhin verpflichtet sich
die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass keine öffentliche oder politische
Stellung, für die einen Vertreter/eine Vertreterin bestellt oder gewählt wird, grundsätzlich
und in der Praxis auf nur ein Geschlecht beschränkt ist oder aufgrund von
stereotypen Ansichten als normale Rolle nur eines Geschlechts betrachtet wird.
Artikel 3 –
Mitwirkung am politischen und
zivilgesellschaftlichen Leben
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass das Recht von BürgerInnen auf Mitwirkung an öffentlichen
Angelegenheiten einen Grundsatz jeder Demokratie darstellt, und dass Frauen und
Männer das Recht haben, in gleichem Maße an der Regierung und dem öffentlichen
Leben ihrer Region, Kommune und lokalen Gemeinschaft mitzuwirken.
(2) Im Hinblick auf die
verschiedenen Formen der öffentlichen Mitwirkung an den eigenen Angelegenheiten, etwa in
Beiräten, Nachbarschaftsräten, E-Partizipation oder Planungsvorhaben mit
Bürgerbeteiligung, verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu
sorgen, dass Frauen und Männer in der Praxis gleiche Möglichkeiten der Mitwirkung
genießen. Führen bestehende Formen der
Mitwirkung nicht zu dieser
Gleichstellung, verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, neue Methoden
zu entwickeln und zu erproben.
(3) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, die aktive Mitwirkung am politischen und
zivilgesellschaftlichen Leben für Frauen und Männer aus allen Gruppen der Gemeinschaft,
insbesondere von Frauen und Männern aus Minderheiten, die sonst
vielleicht ausgeschlossen wären, zu fördern.
Artikel 4 – Öffentliches Engagement für
Gleichstellung
(1) Als demokratische/r
Repräsentant/in und Vertreter/in der Gemeinde und des Hoheitsgebiets verpflichtet sich
die/der Unterzeichner/in formell und öffentlich dem Grundsatz der Gleichstellung von
Frauen und Männern auf lokaler Ebene, wozu auch folgende Schritte zählen:
• Ankündigung der Unterzeichnung
dieser Charta durch die/den Unterzeichner/in nach einer Diskussion im
höchsten Gremium des Unterzeichners und nach Annahme der Charta durch dieses
Gremium;
• Verpflichtung zur Wahrnehmung
des Engagements im Rahmen dieser Charta sowie öffentliche und
regelmäßige Berichterstattung über die bei der Umsetzung des Gleichstellungs-Aktionsplans
erzielten Fortschritte;
• Verpflichtung zur Einhaltung und
Durchsetzung eines Verhaltenskodex betreffend die
Geschlechtergleichstellung durch die/den Unterzeichner/in und dessen gewählte
Mitglieder.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner nützt ihr/sein demokratisches Mandat, um andere politische und
öffentliche Institutionen, private Einrichtungen und zivilgesellschaftliche
Organisationen aufzufordern, in ihrem Handeln das Recht auf die Gleichstellung von Frauen
und Männern in der Praxis sicherzustellen.
Artikel 5 – Zusammenarbeit mit Partnern zur Förderung der
Gleichstellung
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, mit allen PartnerInnen aus dem öffentlichen und privaten
Sektor sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um die
Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des Lebens im eigenen
Hoheitsgebiet zu fördern. Insbesondere versucht die/der Unterzeichner/in, zu
diesem Zweck mit den Sozialpartnern zu kooperieren.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner zieht bei der Entwicklung und Überprüfung des Gleichstellungs-Aktionsplans
sowie hinsichtlich aller anderen wichtigen Fragen, welche die Gleichstellung
betreffen, Partnergremien und -organisationen einschließlich der Sozialpartner
zu Rate.
Artikel 6 – Kampf
gegen Stereotype
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, Vorurteile, Praktiken und sprachliche Wendungen sowie
Bilder zu bekämpfen und so weit wie möglich zu verhindern, welche auf der
Vorstellung der Über- oder Unterlegenheit eines Geschlechts oder auf stereotypen
Geschlechterrollen für Frauen oder Männer beruhen.
(2) Zu diesem Zweck sorgt die/er
Unterzeichner/in dafür, dass die eigenen öffentlichen und internen Mitteilungen dieser
Verpflichtung voll entsprechen und positive Geschlechterbilder und
-beispiele befördern.
(3) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner unterstützt weiters die eigenen MitarbeiterInnen durch
Ausbildungs- und andere Maßnahmen in der Erkennung und Beseitigung stereotyper
Einstellungen und Verhaltensweisen und regelt auch die Verhaltensstandards in dieser
Hinsicht.
(4) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner führt Aktivitäten und Kampagnen durch, um das Bewusstsein für den
schädlichen Einfluss von Geschlechterstereotypen auf die Gleichstellung von Frauen und
Männern zu schärfen.
Artikel 7 – Gute
Verwaltungs- und Konsultationsverfahren
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt das Recht von Frauen und Männern auf gleiche, unparteiische,
faire und möglichst schnelle Behandlung in allen Angelegenheiten, zu denen auch
folgende Rechte zählen:
• Recht auf Anhörung vor jeder
Entscheidung, die negative Konsequenzen für eine Person haben könnte;
• Verpflichtung der jeweiligen
Behörde zur Anführung von Gründen für ihre Entscheidung;
• Recht auf relevante
Informationen über eine Person betreffende Fragen.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass die Qualität der Politiken und Entscheidungen im gesamten
eigenen Kompetenzbereich mit großer Wahrscheinlichkeit gesteigert wird, wenn
alle unter Umständen betroffenen Personen zu einem frühen Zeitpunkt zu Rate
gezogen werden, und dass Frauen und Männer in der Praxis gleichen Zugang zu
relevanten Informationen sowie gleiche Antwortmöglichkeiten erhalten
müssen.
(3) Daher verpflichtet sich
die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis folgende Schritte zu setzen:
• Sicherstellen, dass
Informationsverfahren die Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, wozu
auch der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien
zählt;
• Sicherstellen, dass bei
Konsultationsverfahren auch jene Stimmen in gleichem Maße Gehör finden, die sonst oft
übergangen werden, und dass gesetzlich zulässige positive
Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden, um diesen Verlauf zu garantieren;
• Durchführung von getrennten
Konsultationsverfahren für Frauen, wo angebracht.
ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE
GLEICHSTELLUNG
Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtungen
(1) Im Hinblick auf den gesamten
eigenen Kompetenzbereich anerkennt, achtet und fördert die/der Unterzeichner/in
die entsprechenden Rechte und Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und
Männern und bekämpft geschlechterspezifische Benachteiligung and
Diskriminierung.
(2) Die in dieser Charta
dargelegten Verpflichtungen gelten für eine/n Unterzeichner/in nur dann, wenn sie bzw. ihre
relevanten Aspekte in den eigenen rechtlichen Kompetenzrahmen fallen.
Artikel 9 – Gender
Assessment
(1)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Hinblick auf den
gesamten eigenen Kompetenzbereich Gender Assessments (Bewertung
geschlechterspezifischer Auswirkungen) wie in diesem Artikel beschrieben
durchzuführen.
(2)
Zu diesem Zweck verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, ein
Umsetzungsprogramm für Gender Assessments entsprechend den eigenen Prioritäten,
Ressourcen und Zeitplänen durchzuführen und in den Gleichstellungs-Aktionsplan
aufzunehmen bzw. darin zu berücksichtigen.
(3)
Um Relevanz zu erlangen, müssen Gender Assessments folgende Schritte enthalten:
• Prüfung bestehender Politiken,
Verfahren, Praktiken, Schemata und Anwendungshäufigkeiten, um zu
klären, ob diese unfaire Diskriminierungen in sich tragen, auf
Geschlechterstereotypen beruhen oder ob sie die besonderen Bedürfnisse von
Frauen und Männern entsprechend berücksichtigen;
• Prüfung der Zuteilung von
finanziellen und anderen Ressourcen für die genannten Zwecke;
• Erkennen der Prioritäten und –
falls erforderlich – Ziele, um mit den sich aus diesen Prüfungen ergebenden
Resultaten umgehen
und erkennbare Verbesserungen in der
Leistungserbringung erzielen zu können;
• frühzeitige Durchführung einer
Einschätzung aller wesentlichen Vorschläge für
neue
oder abgeänderte Politiken, Verfahren und Änderungen in der Ressourcenzuteilung,
um deren potenzielle Auswirkungen auf Frauen und Männer erkennen und endgültige
Entscheidungen im Lichte dieser Einschätzung treffen zu können;
• Berücksichtigung der Bedürfnisse
oder Interessen von Personen, die vielfältigen Diskriminierungen oder
Benachteilungen ausgesetzt sind.
Artikel 10 – Vielfältige Diskriminierungen oder
Benachteiligungen
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der
ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der
Religion oder des Glaubens, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit
zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist.
(2) Darüber hinaus anerkennt
die/der Unterzeichner/in, dass viele Frauen und Männer trotz dieses Verbots
vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind, wozu auch sozioökonomische
Benachteiligungen zählen, welche ihre Fähigkeit, die anderen in dieser Charta
dargelegten und erwähnten Rechte wahrzunehmen, unmittelbar
beeinträchtigen.
(3) Die/der Unterzeichner
verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs alle zumutbaren Handlungen zu
setzen, um die Auswirkungen vielfältiger Diskriminierungen oder
Benachteiligungen zu bekämpfen, wozu folgende Schritte zählen:
• Sicherstellen, dass die Probleme
vielfältiger Diskriminierungen und Benachteiligungen in einem
Gleichstellungs-Aktionsplan und Gender Assessments aufgegriffen
werden;
• Sicherstellen, dass die Probleme
vielfältiger Diskriminierungen und Benachteiligungen bei der
Durchführung von Aktionen oder Maßnahmen gemäß anderen Artikeln dieser Charta
berücksichtigt werden;
• Durchführung öffentlicher
Informationskampagnen zur Bekämpfung von Stereotypen und Förderung der
Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die vielfältigen Diskriminierungen
und Benachteiligungen ausgesetzt sind;
• Durchführung spezieller
Maßnahmen zur Abdeckung der besonderen Bedürfnisse
von
Migrantinnen.
ROLLE ALS
ARBEITGEBER
Artikel 11
(1) In der Rolle als Arbeitgeber
anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht auf Gleichstellung von Frauen und
Männern betreffend alle Aspekte der Beschäftigung einschließlich
Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt das Recht auf das Vereinen von Beruf, gesellschaftlichem Leben
und Privatsphäre sowie das Recht auf Würde und Sicherheit am
Arbeitsplatz.
(3) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich gesetzlich
zulässiger positiver Unterstützungsmaßnahmen zu treffen, um die oben erwähnten Rechte zu
unterstützen.
(4)
Die in Punkt (3) erwähnten Maßnahmen umfassen folgende Schritte:
(a) Prüfung der relevanten
Politiken und Verfahren im Hinblick auf die Beschäftigung innerhalb der
eigenen Organisation sowie Entwicklung und Umsetzung der die Beschäftigung
betreffenden Abschnitte im Gleichstellungs- Aktionsplan, um Ungleichheiten
innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu beseitigen, wobei unter anderem
folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
• gleiche Bezahlung einschließlich
gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit;
• Vorkehrungen für die Prüfung von
Lohn-, Gehalts- und Pensionssystemen;
• Maßnahmen zur Sicherstellung
fairer und transparenter Beförderungs- und Karrierechancen;
• Maßnahmen zur Sicherstellung
einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern auf allen Ebenen,
insbesondere zur Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der
Führungsebene;
• Maßnahmen zur Beseitigung
geschlechterspezifischer Aufteilungen von Berufsfeldern und zur Förderung
von Personen, die sich für nichttraditionelle Berufe entscheiden;
• Maßnahmen zur Sicherstellung
fairer Einstellungsverfahren;
• Maßnahmen zur Sicherstellung
angemessener, gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen;
• Verfahren zur Konsultation von
MitarbeiterInnen und ihrer Gewerkschaften, wodurch eine ausgewogene
Vertretung von Frauen und Männern in allen Konsultations- oder
Verhandlungsgremien sichergestellt werden soll;
(b)
Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Klarstellung, dass
solche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind, durch die Unterstützung von
Opfern, die Einführung und Umsetzung transparenter Strategien für den Umgang mit
Tätern sowie die Schärfung eines entsprechenden Problembewusstseins;
(c)
Aufbau eines Beschäftigtenstabs auf allen Organisationsebenen, der die soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der lokalen Bevölkerung widerspiegelt;
(d)
Unterstützung der MitarbeiterInnen bei der Vereinbarkeit von Beruf,
gesellschaftlichem Leben und Familie durch:
• Einführung von Politiken, die
wenn möglich eine Anpassung der Arbeitszeit sowie Regelungen für die
Betreuung von Familienmitgliedern von MitarbeiterInnen
vorsehen;
• Ermutigung männlicher
Mitarbeiter, ihre Karenzmöglichkeiten auszuschöpfen.
ROLLE ALS
DIENSTLEISTUNGSERBRINGER
Artikel 13 – Bildungswesen und lebenslanges
Lernen
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Bildung sowie auf Zugang zu
Berufs- und Weiterbildung. Die/der Unterzeichner/in anerkennt die bedeutsame Rolle
der Bildung in allen Lebensphasen für die Schaffung echter Chancengleichheit durch
die Vermittlung grundlegender Qualifikationen für Leben und Beruf sowie durch die
Eröffnung neuer Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs den
gleichberechtigten Zugang zu Schul-, Berufs- und Weiterbildung für Frauen und
Männer, Mädchen und Jungen sicherzustellen und zu fördern.
(3)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, stereotype
Rollenkonzepte
von Frauen und Männern in allen Bereichen der Bildung zu beseitigen. Zu diesem
Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu
fördern:
• Prüfung von Lehrmitteln an
Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie von Lehrmethoden, um
sicherzustellen, dass diese stereotypen Haltungen und Praktiken entgegenwirken;
• Durchführung spezieller Aktionen zur Förderung nichttraditioneller Entscheidungen in der
Berufswahl;
• ausdrückliche Einbeziehung von
Elementen, welche die Bedeutung der gleichen Mitwirkung von Frauen und
Männern an demokratischen Prozessen betonen, in Kurse für politische Bildung und
NeubürgerInnen.
(4)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Organisation von
Schulen und anderen Bildungseinrichtungen ein wichtiges Modell für Kinder und
Jugendliche darstellt. Daher verpflichtet sie/er sich, die ausgewogene
Vertretung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Schulverwaltung und
-leitung zu fördern.
Artikel 14 – Gesundheit
(1)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf ein
hohes Niveau körperlicher und geistiger Gesundheit und bekräftigt, dass für den
Genuss dieses Rechts der Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten,
medizinischer Behandlung und Präventivgesundheitsdiensten für Frauen und Männer
unabdingbar ist.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass die Sicherstellung gleicher Chancen auf einen guten
Gesundheitszustand und gute medizinische und Gesundheitsdienste für Frauen
und Männer die unterschiedlichen Bedürfnisse beider Geschlechter berücksichtigen
muss. Darüber hinaus anerkennt sie/er, dass diese Bedürfnisse sich nicht nur aus
biologischen Unterschieden ergeben, sondern auch aus unterschiedlichen Lebens- und
Arbeitsbedingungen und aus stereotypen Haltungen
und
Vorurteilen.
(3) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner erklärt, im eigenen Verantwortungsbereich alle zumutbaren Handlungen
setzen zu wollen, um das höchst mögliche Gesundheitsniveau der
BürgerInnen zu fördern und sicherzustellen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich,
folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern:
• Einbeziehen eines Genderansatzes
in die Planung, Finanzierung und Erbringung von Gesundheits- und
medizinischen Diensten;
• Sicherstellen, dass
gesundheitsfördernde Aktivitäten wie etwa die Anregung gesunder Ernährungsweisen und
körperlicher Bewegung auch die unterschiedlichen Bedürfnisse und Einstellungen
von Frauen und Männern berücksichtigen;
• Sicherstellen, dass Beschäftigte
im Gesundheitswesen sowie in der Gesundheitsförderung verstehen,
wie das Geschlecht medizinische und Gesundheitsdienste beeinflusst,
und die unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit
Gesundheitsdiensten berücksichtigen;
• Sicherstellen, dass Frauen und
Männer Zugang zu entsprechenden Gesundheitsinformationen erhalten.
Artikel 15 – Sozialwesen und soziale Dienste
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf die nötigen Sozialdienste sowie auf
soziale Unterstützung im Notfall.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer unterschiedliche Bedürfnisse
haben, die sich aus Unterschieden in ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation sowie
anderen Faktoren ergeben können. Um daher sicherzustellen, dass Frauen und
Männer den gleichen Zugang zu Sozialhilfe und Sozialdiensten genießen,
unternimmt die/der Unterzeichner/in alle angemessenen Maßnahmen, um:
• einen Genderansatz in die
Planung, Finanzierung und Erbringung von sozialer Unterstützung und Sozialdiensten
einzubeziehen;
• sicherzustellen, dass
Beschäftigte im Sozialbereich und in den Sozialdiensten verstehen, wie das Geschlecht
diese Dienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen
von Frauen und Männern mit diesen Diensten berücksichtigen.
Artikel 16 – Kinderbetreuung
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt die wesentliche Rolle, die qualitativ hochwertige, leistbare und allen
Eltern und Erziehungspersonen jeglicher Einkommensgruppe offen stehende
Kinderbetreuung für die Förderung echter Gleichstellung von Frauen und
Männern spielt, und dass es diese ermöglicht, Arbeit, gesellschaftliches Leben und
Privatsphäre zu vereinbaren. Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in den
Beitrag, den eine solche Kinderbetreuung zum wirtschaftlichen und sozialen
Leben sowie zur Kohäsion lokaler Gemeinschaften wie der Gesellschaft im Allgemeinen
leistet.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, die Bereitstellung und Förderung einer solchen
Kinderbetreuung – entweder direkt oder durch andere Leistungserbringer – zu einer
Priorität zu machen, und verpflichtet sich weiters zur Förderung einer solchen
Kinderbetreuung durch andere, wozu auch die Bereitstellung oder Unterstützung von
Kinderbetreuung durch lokale Arbeitgeber zählt.
(3) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass die Kindererziehung eine
Arbeitsteilung zwischen Männern, Frauen und der Gesellschaft im Allgemeinen erforderlich
macht, und verpflichtet sich, dem stereotypen Bild entgegenzuwirken, nach dem
Kinderbetreuung vor allem als weibliche Aufgabe oder Verantwortung betrachtet
wird.
Artikel 17 – Betreuung anderer
Familienmitglieder
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer neben Kindern auch für andere
Familienmitglieder sorgen müssen, und dass diese Verpflichtung sie daran hindern
kann, ihre Rolle im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben voll
auszuschöpfen.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass diese Betreuungspflichten
unverhältnismäßig oft von Frauen wahrgenommen werden und daher die Gleichstellung von
Frauen und Männern behindern.
(3) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner verpflichtet sich, dieser Ungleichheit wie folgt entgegenzuwirken:
• die Bereitstellung und Förderung
qualitativ hochwertiger, leistbarer Betreuung von Familienmitgliedern – direkt
oder durch andere Leistungserbringer – ist zu einer Priorität zu
machen;
• Personen, welche infolge ihrer
Betreuungstätigkeit in soziale Isolation geraten sind, sind zu unterstützen und
müssen bessere Chancen erhalten;
• der stereotypen Vorstellung ist
entgegenzuwirken, nach der die Betreuung von Familienmitgliedern vor allem
eine weibliche Verantwortung darstellt.
Artikel 18 – Soziale
Kohäsion
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Schutz vor Armut und sozialer
Ausgrenzung sowie auch, dass Frauen im Allgemeinen häufiger von
sozialer Ausgrenzung bedroht sind, da sie geringeren Zugang zu Ressourcen, Waren,
Dienstleistungen und Chancen haben als Männer.
(2) Daher verpflichtet sich
die/der Unterzeichner/in, im Rahmen der eigenen Dienstleistungs- und
Tätigkeitsbereiche und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Maßnahmen
innerhalb eines allgemein koordinierten Ansatzes zu treffen, um
• den effizienten Zugang aller in
sozialer Ausgrenzung oder Armut lebenden bzw. davon bedrohen Personen zu
Beschäftigung, Wohnraum, Berufs- und Schulausbildung, Kultur,
Informations- und Kommunikationstechnologien, sozialer und medizinischer Hilfe
zu fördern;
• die besonderen Bedürfnisse und
besondere Situation sozial ausgegrenzter Frauen zu erkennen;
• die Integration von Migrantinnen
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu fördern.
…………………
Artikel 22 – Geschlechterspezifische Gewalt
(1) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass geschlechterspezifische Gewalt, der vor allem Frauen zum
Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und
gegen die Würde und körperliche und emotionale Integrität von Menschen
verstößt.
(2) Die Unterzeichnerin/der
Unterzeichner anerkennt, dass sich geschlechterspezifische Gewalt auf der Täterseite aus
der Vorstellung von der Überlegenheit eines Geschlechts über das andere im
Rahmen eines ungleichen Machtverhältnisses ergibt.
(3) Daher verpflichtet sich
die/der Unterzeichner/in, Politiken und Aktionen gegen geschlechterspezifische Gewalt
ins Leben zu rufen und zu intensivieren, zu denen die folgenden zählen:
• Bereitstellung oder
Unterstützung von spezifischen Hilfsstrukturen für Opfer;
• Bereitstellung öffentlicher
Informationen über im Gebiet vorhandene Hilfseinrichtungen in allen
lokalen Hauptsprachen;
• Sicherstellen, dass
professionelle MitarbeiterInnen für das Erkennen und die Unterstützung von Opfern
ausgebildet sind;
• Sicherstellen, dass die
entsprechenden Dienste, d.h. Polizei, Gesundheits- und Wohnungsbehörden, effizient
koordiniert sind;
….
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