Samstag, 28. Dezember 2013

Charta der Frauen

Charta der Frauen laut EU – Grundrechte

“Die Frau ist frei geboren”, mit diesen Worten begann Olympe de Gouges vor mehr als 200 Jahren. Olympe de Gouges, die mutige Frauenrechtlerin und Revolutionärin, endete auf dem Schaffott. Die Charta der Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union stellt die Rechte der Frauen in den Mittelpunkt der Politik der Europäischen Union. Ihr Ziel ist die Gestaltung einer herrschaftsfreien Gesellschaft, in der nicht auf Kosten von Frauen, anderer Völker oder der Natur gelebt wird, eine Gesellschaft, in der für alle Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, ihrer Nationalität gleichwertige Lebensbedingungen bestehen. Die Charta der Grundrechte für die Frauen in der Europäischen Union soll die Rechte der Frauen verwirklichen und jede Form von Gewalt, Sexismus und Rassismus beenden.
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht aller Menschen sowie ein Grundwert jeder Demokratie. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses Recht nicht nur vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern wirksam auf alle Bereiche des Lebens angewendet werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur.
Trotz vielfältiger formaler Anerkennung und zahlreicher Fortschritte ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Alltag noch immer nicht Realität geworden. Frauen und Männer genießen in der Praxis nicht dieselben Rechte. Gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Ungleichheiten bestehen weiterhin, etwa bei Löhnen und Gehältern sowie bei der politischen Vertretung, in der Frauen unterrepräsentiert sind.
GRUNDRECHTE:
Art. 1: Die Würde der Frau ist unantastbar. Dieser Grundsatz hat Vorrang vor allen anderen.
Art. 2: Recht auf Leben.
(1) Jede Frau hat das Recht auf Leben
(2) Keine Frau darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Art. 3: Recht auf Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit.
(1) Jede Frau hat das Recht auf Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit. Es darf keine sexualisierte und strukturelle Gewalt mehr geben. (2) Jede Frau hat das Recht zu entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austragen will oder nicht. (3) Eugenische Praktiken, reproduktives Klonen und die Nutzung von menschlichen Körpern und Körperteilen sowie alle gentechnischen Praktiken darf es nicht mehr geben. (4) Vor jedem medizinischen Eingriff muss die Betroffene aufgeklärt worden sein und ihre freiwillige Einwilligung gegeben haben.
Art. 4: Recht auf Frieden
(1) Jede Frau hat das Recht, in Frieden zu leben.
(2) Es darf keinen Krieg und keine Kriegsvorbereitung, keine Folter, Sklaverei, Zwangs- und Pflichtarbeit, keine Prostitution und keine Pornografie und keinen Frauenhandel mehr geben
Art. 5: Recht auf Freiheit. Jede Frau hat das Recht auf Freiheit.
Art. 6: Recht auf persönliche Lebensgestaltung
(1) Jede Frau hat das Recht auf Achtung ihres Privatlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation. (2) Jede Frau hat das Recht auf Schutz und Selbstbestimmung ihrer personenbezogenen Daten. (3) Jede Frau hat das Recht allein, oder in Gemeinschaft zu leben. Daraus folgt, alle Lebensformen sind gleich zu behandeln. (4) Jede Frau hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit. (5) Jede Frau hat das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Art. 7: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Jede Frau hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, Interessensvertretungen und politische Parteien zu gründen bzw. ihnen beizutreten
Art. 8: Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
(1) Kunst und Wissenschaft sind frei, solange sie nicht die Rechte und die Würde der Frauen antasten.
(2) Forschung und Wissenschaft müssen sich an den Bedürfnissen von Frauen orientieren.
Art. 9: Recht auf Bildung
(1) Jede Frau hat das Recht auf Bildung, freie Berufswahl, berufliche Ausbildung und Weiterbildung. Die entsprechenden Bildungswege sind frei zugänglich. (2) Die Bildungsinhalte müssen sich an den Bedürfnissen und der Geschichte von Frauen orientieren.
Art. 10: Recht auf Erwerbsarbeit und soziale Sicherheit
(1) Jede Frau hat das Recht auf Existenz sichernde Erwerbsarbeit. Dieses Recht wird durch Arbeitszeitverkürzung ermöglicht. (2) Jede Frau hat das Recht, jede Position auf allen Ebenen der Gesellschaft einzunehmen und bei entsprechender Eignung bevorzugt zu werden, solange Frauen dort unterrepräsentiert sind. (3) Jede Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf frauenwürdige Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und auf Schutz vor ungerechtfertigter, willkürlicher Entlassung. (4) Jede Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf Koalitionsfreiheit, Kollektivmaßnahmen und Streiks. (5) Jede Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung (6) Jede Frau hat als Arbeitnehmerin das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Erziehungszeiten. (7) Jede Frau hat das Recht und die Freiheit, sich überall niederzulassen, Arbeit zu suchen und selbständig oder mit anderen zu arbeiten. (8) Jede Frau, die keine Existenz sichernde Erwerbsarbeit hat, hat das Recht auf Existenz sichernde Grundsicherung, die ein Leben in Würde gewährleistet und die volle Teilhabe am politischen, sozialen und gesellschaftlichen Leben erlaubt. (9) Jede Frau hat das Recht auf Gesundheitsvorsorge und medizinische Versorgung durch Frauen.
Art. 11: Recht auf unbelastete Umwelt
(1) Jede Frau hat das Recht auf unmittelbaren Zugang zu sauberer Luft, sauberem Trinkwasser und unbelasteten Lebensmitteln. (2) Ausbeutung der Natur und Technologien, deren Folgen irreparabel sind, darf es nicht mehr geben.
Art. 12: Recht auf Asyl und Niederlassung
(1) Jede Frau hat das Recht, sich überall in Europa niederzulassen. (2) Jede verfolgte Frau hat das Recht auf Asyl. (3) Abschiebungen oder Ausweisungen darf es nicht mehr geben.
Art. 13: Wahlrecht und Besetzung der Parlamentssitze
(1) Alle Frauen in der Europäischen Union besitzen das aktive und passive Wahlrecht auf allen Ebenen, dort wo sie ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz haben. (2) Das Europäische Parlament und alle anderen politischen Gremien und Organe müssen mehrheitlich mit Frauen besetzt sein. (3) Alle Frauen, die ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in der Europäischen Union haben, haben das Recht, die Durchführung von Volksabstimmungen auf allen Ebenen zu verlangen. (4) Alle Frauen, die ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in Europa haben, haben das Recht, einen Europäischen Frauenrat zu wählen, dessen Aufgabe es ist, alle Richtlinien, Grundsätze und Gesetze in Bezug auf die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa zu überprüfen, zu empfehlen bzw. abzulehnen. Der Frauenrat hat das Vetorecht.
Art. 14: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Frau hat das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen Frauenrat zu wenden.
(2) Jede Frau, deren Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (3) Jede Frau hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unabhängigen, unparteiischen, nur mit Frauen besetzten und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und unverzüglich verhandelt wird. (4) Jede Frau kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. (5) Jede Frau hat das Recht auf Prozesskostenhilfe, die den Zugang zu den Gerichten gewährleistet. (6) Jede Frau, deren Rechte verletzt worden sind, hat das Recht auf Schadenersatz.
Art. 15: Anwendungsbereich.
(1) Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa gilt für die Organe und Einrichtungen der Union.
(2) Die Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa ist Bestandteil der Verfassung Europas.
(3) Bestehende Verträge (Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft, Vertrag von Maastricht und Amsterdam, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und die entsprechende Politik müssen Charta der Grundrechte für die Frauen in Europa angepasst werden.
Im Einzelnen….
1. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht
Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen.
2. Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen müssen bekämpft werden, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu garantieren
Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von Personen auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen  Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen, sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
3. Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer demokratischen Gesellschaft
Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokal- und Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern.
4. Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von grundlegender Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern
Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und Hindernissen fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und Situation von Frauen beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge  haben.
5. Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokal- und Regionalregierungen ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich
Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung  beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming und Gender Budgeting. Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler Ebene unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und
berücksichtigt werden.
6. Entsprechend dotierte Aktionspläne und Programme sind notwendige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Lokale- und Regionalregierungen müssen Aktionspläne und -programme zur Gleichstellung erarbeiten und mit den Finanzmitteln und Humanressourcen ausstatten, die für ihre Umsetzung erforderlich sind.
Diese Grundsätze stellen die Basis für die in Teil III aufgeführten Artikel dar.

DEMOKRATISCHE VERANTWORTUNG
Artikel 1
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht auf die  Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Grundbedingungen einer  demokratischen Gesellschaft darstellt und eine demokratische Gesellschaft nicht auf die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Kreativität von Frauen verzichten kann. Zu diesem Zweck muss sie auf Grundlage der Gleichstellung die Teilhabe,
Vertretung und Einbeziehung von Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlichen Alters in allen Bereichen politischer und öffentlicher Entscheidungsprozesse sicherstellen.
(2) Als demokratisch gewähltes Gremium, dessen Aufgabe die Obsorge für die eigene Bevölkerung und das eigene Hoheitsgebiet ist, verpflichtet sich die Unterzeichnerin/der Unterzeichner daher als demokratische/r Repräsentant/in der lokalen Gemeinschaft, Erbringer und Auftraggeber von Leistungen, Planer und Regulierungsbehörde sowie Arbeitgeber, die praktische Anwendung dieses Rechts in allen seinen Aktivitätsbereichen zu fördern und zu unterstützen.
POLITISCHE ROLLE
Artikel 2 – Politische Vertretung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die  gleichen aktiven und passiven Wahlrechte zukommen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die  gleichen Rechte zukommen, an Politikgestaltung und -umsetzung teilzuhaben, öffentliche Ämter zu bekleiden und alle öffentlichen Funktionen auf allen Regierungsebenen wahrzunehmen.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Grundsatz der ausgewognen Vertretung in allen gewählten und öffentlichen Entscheidungsgremien.
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Durchführung aller zumutbaren Maßnahmen zur Unterstützung der oben erwähnten Rechte und Grundsätze, darunter auch folgender Schritte:
Frauen aufzufordern, sich in Wählerlisten eintragen zu lassen und ihr aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen;
politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, den Grundsatz der  ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern anzuwenden und umzusetzen;
zu diesem Zweck politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, alle gesetzlich zulässigen Schritte zu unternehmen – wozu, falls erforderlich, auch Quotenregelungen zählen –, um die Anzahl von Kandidatinnen bei Wahlen zu erhöhen;
die eigenen Verfahren und Verhaltensstandards so zu regeln, dass potenzielle Kandidatinnen und gewählte Vertreterinnen nicht durch stereotype Verhaltensformen, sprachliche Wendungen oder Belästigungen abgeschreckt werden;
Maßnahmen zu treffen, um es gewählten Vertreterinnen zu ermöglichen, Privatleben, Arbeit und öffentliche Aufgaben miteinander zu vereinbaren, etwa indem Zeitpläne, Arbeitsmethoden und Betreuungseinrichtungen allen gewählten  VertreterInnen uneingeschränkte Teilhabe ermöglichen.
(5) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Förderung und Anwendung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung in den eigenen Entscheidungs- und Beratungsgremien sowie bei der Entsendung von Personen in externe Gremien. Falls die Behörde derzeit keine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern wahrnimmt, wird sie diese so einführen, dass jenes Geschlecht, das derzeit in der Minderheit ist, wenigstens genauso gut vertreten sein wird wie dies im Augenblick  der Fall ist.
(6) Weiterhin verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass keine öffentliche oder politische Stellung, für die einen Vertreter/eine Vertreterin bestellt oder gewählt wird, grundsätzlich und in der Praxis auf nur ein Geschlecht beschränkt  ist oder aufgrund von stereotypen Ansichten als normale Rolle nur eines Geschlechts betrachtet wird.
 Artikel 3 – Mitwirkung am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht von BürgerInnen  auf Mitwirkung an öffentlichen Angelegenheiten einen Grundsatz jeder Demokratie darstellt, und dass Frauen und Männer das Recht haben, in gleichem Maße an der Regierung und dem öffentlichen Leben ihrer Region, Kommune und lokalen  Gemeinschaft mitzuwirken.
(2) Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der öffentlichen Mitwirkung an den  eigenen Angelegenheiten, etwa in Beiräten, Nachbarschaftsräten, E-Partizipation oder Planungsvorhaben mit Bürgerbeteiligung, verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass Frauen und Männer in der Praxis gleiche  Möglichkeiten der Mitwirkung genießen. Führen bestehende Formen der
Mitwirkung nicht zu dieser Gleichstellung, verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, neue Methoden zu entwickeln und zu erproben.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die aktive Mitwirkung am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben für Frauen und Männer aus allen Gruppen der Gemeinschaft, insbesondere von Frauen und Männern aus Minderheiten, die sonst vielleicht ausgeschlossen wären, zu fördern.
Artikel 4 – Öffentliches Engagement für Gleichstellung
(1) Als demokratische/r Repräsentant/in und Vertreter/in der Gemeinde und des Hoheitsgebiets verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in formell und öffentlich dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, wozu auch folgende Schritte zählen:
Ankündigung der Unterzeichnung dieser Charta durch die/den Unterzeichner/in nach einer Diskussion im höchsten Gremium des Unterzeichners und nach Annahme der Charta durch dieses Gremium;
Verpflichtung zur Wahrnehmung des Engagements im Rahmen dieser Charta sowie öffentliche und regelmäßige Berichterstattung über die bei der Umsetzung des Gleichstellungs-Aktionsplans erzielten Fortschritte;
Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung eines Verhaltenskodex  betreffend die Geschlechtergleichstellung durch die/den Unterzeichner/in und dessen gewählte Mitglieder.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nützt ihr/sein demokratisches Mandat, um andere politische und öffentliche Institutionen, private Einrichtungen und zivilgesellschaftliche Organisationen aufzufordern, in ihrem Handeln das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis sicherzustellen.
Artikel 5 – Zusammenarbeit mit Partnern zur Förderung der Gleichstellung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, mit allen PartnerInnen aus dem öffentlichen und privaten Sektor sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des Lebens im eigenen Hoheitsgebiet zu fördern. Insbesondere versucht die/der Unterzeichner/in, zu diesem Zweck mit den Sozialpartnern zu kooperieren.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner zieht bei der Entwicklung und Überprüfung des Gleichstellungs-Aktionsplans sowie hinsichtlich aller anderen wichtigen Fragen, welche die Gleichstellung betreffen, Partnergremien und -organisationen  einschließlich der Sozialpartner zu Rate.
Artikel 6 – Kampf gegen Stereotype
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Vorurteile, Praktiken und sprachliche Wendungen sowie Bilder zu bekämpfen und so weit wie möglich zu verhindern, welche auf der Vorstellung der Über- oder Unterlegenheit eines Geschlechts oder auf stereotypen Geschlechterrollen für Frauen oder Männer beruhen.
(2) Zu diesem Zweck sorgt die/er Unterzeichner/in dafür, dass die eigenen öffentlichen  und internen Mitteilungen dieser Verpflichtung voll entsprechen und positive Geschlechterbilder und -beispiele befördern.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner unterstützt weiters die eigenen MitarbeiterInnen durch Ausbildungs- und andere Maßnahmen in der Erkennung und Beseitigung stereotyper Einstellungen und Verhaltensweisen und regelt auch die Verhaltensstandards in dieser Hinsicht.
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner führt Aktivitäten und Kampagnen durch, um das Bewusstsein für den schädlichen Einfluss von Geschlechterstereotypen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu schärfen.
Artikel 7 – Gute Verwaltungs- und Konsultationsverfahren
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht von Frauen und Männern auf gleiche, unparteiische, faire und möglichst schnelle Behandlung in allen Angelegenheiten, zu denen auch folgende Rechte zählen:
Recht auf Anhörung vor jeder Entscheidung, die negative Konsequenzen für  eine Person haben könnte;
Verpflichtung der jeweiligen Behörde zur Anführung von Gründen für ihre Entscheidung;
Recht auf relevante Informationen über eine Person betreffende Fragen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Qualität der Politiken und Entscheidungen im gesamten eigenen Kompetenzbereich mit großer Wahrscheinlichkeit gesteigert wird, wenn alle unter Umständen betroffenen Personen zu einem frühen Zeitpunkt zu Rate gezogen werden, und dass Frauen und Männer in der Praxis gleichen Zugang zu relevanten Informationen sowie gleiche Antwortmöglichkeiten erhalten müssen.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis folgende Schritte zu setzen:
Sicherstellen, dass Informationsverfahren die Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, wozu auch der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien zählt;
Sicherstellen, dass bei Konsultationsverfahren auch jene Stimmen in gleichem Maße Gehör finden, die sonst oft übergangen werden, und dass gesetzlich zulässige positive Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden, um diesen Verlauf zu garantieren;
Durchführung von getrennten Konsultationsverfahren für Frauen, wo angebracht.

ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE GLEICHSTELLUNG

Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtungen
(1) Im Hinblick auf den gesamten eigenen Kompetenzbereich anerkennt, achtet und fördert die/der Unterzeichner/in die entsprechenden Rechte und Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern und bekämpft geschlechterspezifische Benachteiligung and Diskriminierung.
(2) Die in dieser Charta dargelegten Verpflichtungen gelten für eine/n Unterzeichner/in nur dann, wenn sie bzw. ihre relevanten Aspekte in den eigenen rechtlichen Kompetenzrahmen fallen.
Artikel 9 – Gender Assessment
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Hinblick auf den gesamten eigenen Kompetenzbereich Gender Assessments (Bewertung geschlechterspezifischer Auswirkungen) wie in diesem Artikel beschrieben durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, ein Umsetzungsprogramm für Gender Assessments entsprechend den eigenen Prioritäten, Ressourcen und Zeitplänen durchzuführen und in den Gleichstellungs-Aktionsplan aufzunehmen bzw. darin zu berücksichtigen.
(3) Um Relevanz zu erlangen, müssen Gender Assessments folgende Schritte enthalten:
Prüfung bestehender Politiken, Verfahren, Praktiken, Schemata und Anwendungshäufigkeiten, um zu klären, ob diese unfaire Diskriminierungen in sich tragen, auf Geschlechterstereotypen beruhen oder ob sie die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern entsprechend berücksichtigen;
Prüfung der Zuteilung von finanziellen und anderen Ressourcen für die genannten Zwecke;
Erkennen der Prioritäten und – falls erforderlich – Ziele, um mit den sich aus diesen Prüfungen ergebenden Resultaten umgehen und erkennbare Verbesserungen in der Leistungserbringung erzielen zu können;
frühzeitige Durchführung einer Einschätzung aller wesentlichen Vorschläge für
neue oder abgeänderte Politiken, Verfahren und Änderungen in der Ressourcenzuteilung, um deren potenzielle Auswirkungen auf Frauen und Männer erkennen und endgültige Entscheidungen im Lichte dieser Einschätzung treffen zu können;
Berücksichtigung der Bedürfnisse oder Interessen von Personen, die vielfältigen Diskriminierungen oder Benachteilungen ausgesetzt sind.
Artikel 10 – Vielfältige Diskriminierungen oder Benachteiligungen
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Diskriminierung aus Gründen  des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist.
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass viele Frauen und Männer trotz dieses Verbots vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind, wozu auch sozioökonomische Benachteiligungen zählen, welche ihre Fähigkeit, die anderen in dieser Charta dargelegten und erwähnten Rechte wahrzunehmen, unmittelbar beeinträchtigen.
(3) Die/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs alle zumutbaren Handlungen zu setzen, um die Auswirkungen vielfältiger Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu bekämpfen, wozu folgende Schritte zählen:
Sicherstellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und Benachteiligungen in einem Gleichstellungs-Aktionsplan und Gender Assessments aufgegriffen werden;
Sicherstellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und Benachteiligungen bei der Durchführung von Aktionen oder Maßnahmen gemäß anderen Artikeln dieser Charta berücksichtigt werden;
Durchführung öffentlicher Informationskampagnen zur Bekämpfung von Stereotypen und Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind;
Durchführung spezieller Maßnahmen zur Abdeckung der besonderen Bedürfnisse
von Migrantinnen.
ROLLE ALS ARBEITGEBER
Artikel 11
(1) In der Rolle als Arbeitgeber anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern betreffend alle Aspekte der Beschäftigung  einschließlich Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf das Vereinen von Beruf, gesellschaftlichem Leben und Privatsphäre sowie das Recht auf Würde und Sicherheit am Arbeitsplatz.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich gesetzlich zulässiger positiver Unterstützungsmaßnahmen zu treffen, um die oben erwähnten Rechte zu unterstützen.
(4) Die in Punkt (3) erwähnten Maßnahmen umfassen folgende Schritte:
(a) Prüfung der relevanten Politiken und Verfahren im Hinblick auf die Beschäftigung innerhalb der eigenen Organisation sowie Entwicklung und Umsetzung der die Beschäftigung betreffenden Abschnitte im Gleichstellungs- Aktionsplan, um Ungleichheiten innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu beseitigen, wobei unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
gleiche Bezahlung einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit;
Vorkehrungen für die Prüfung von Lohn-, Gehalts- und Pensionssystemen;
Maßnahmen zur Sicherstellung fairer und transparenter Beförderungs- und Karrierechancen;
Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern auf allen Ebenen, insbesondere zur Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene;
Maßnahmen zur Beseitigung geschlechterspezifischer Aufteilungen von Berufsfeldern und zur Förderung von Personen, die sich für nichttraditionelle Berufe entscheiden;
Maßnahmen zur Sicherstellung fairer Einstellungsverfahren;
Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener, gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen;
Verfahren zur Konsultation von MitarbeiterInnen und ihrer Gewerkschaften, wodurch eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in allen Konsultations- oder Verhandlungsgremien sichergestellt werden soll;
(b) Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Klarstellung, dass solche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind, durch die Unterstützung von Opfern, die Einführung und Umsetzung transparenter Strategien für den Umgang mit Tätern sowie die Schärfung eines entsprechenden Problembewusstseins;
(c) Aufbau eines Beschäftigtenstabs auf allen Organisationsebenen, der die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der lokalen Bevölkerung widerspiegelt;
(d) Unterstützung der MitarbeiterInnen bei der Vereinbarkeit von Beruf, gesellschaftlichem Leben und Familie durch:
Einführung von Politiken, die wenn möglich eine Anpassung der Arbeitszeit sowie Regelungen für die Betreuung von Familienmitgliedern von MitarbeiterInnen vorsehen;
Ermutigung männlicher Mitarbeiter, ihre Karenzmöglichkeiten auszuschöpfen.

ROLLE ALS DIENSTLEISTUNGSERBRINGER

Artikel 13 – Bildungswesen und lebenslanges Lernen
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Bildung sowie auf Zugang zu Berufs- und Weiterbildung. Die/der Unterzeichner/in anerkennt die bedeutsame Rolle der Bildung in allen Lebensphasen für die Schaffung  echter Chancengleichheit durch die Vermittlung grundlegender Qualifikationen für Leben und Beruf sowie durch die Eröffnung neuer Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs den gleichberechtigten Zugang zu Schul-, Berufs- und Weiterbildung für Frauen und Männer, Mädchen und Jungen sicherzustellen und zu fördern.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, stereotype
Rollenkonzepte von Frauen und Männern in allen Bereichen der Bildung zu beseitigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern:
Prüfung von Lehrmitteln an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie von Lehrmethoden, um sicherzustellen, dass diese stereotypen Haltungen und Praktiken entgegenwirken;
Durchführung spezieller Aktionen zur Förderung nichttraditioneller Entscheidungen in der Berufswahl;
ausdrückliche Einbeziehung von Elementen, welche die Bedeutung der gleichen Mitwirkung von Frauen und Männern an demokratischen Prozessen betonen, in Kurse für politische Bildung und NeubürgerInnen.
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Organisation von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen ein wichtiges Modell für Kinder und Jugendliche darstellt. Daher verpflichtet sie/er sich, die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Schulverwaltung und -leitung zu fördern.
Artikel 14 – Gesundheit
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf ein hohes Niveau körperlicher und geistiger Gesundheit und bekräftigt, dass für den Genuss dieses Rechts der Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, medizinischer Behandlung und Präventivgesundheitsdiensten für Frauen und Männer unabdingbar ist.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Sicherstellung gleicher Chancen auf einen guten Gesundheitszustand und gute medizinische und Gesundheitsdienste für Frauen und Männer die unterschiedlichen Bedürfnisse beider Geschlechter berücksichtigen muss. Darüber hinaus anerkennt sie/er, dass diese Bedürfnisse sich nicht nur aus biologischen Unterschieden ergeben, sondern auch aus unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen und aus stereotypen Haltungen
und Vorurteilen.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärt, im eigenen Verantwortungsbereich alle zumutbaren Handlungen setzen zu wollen, um das höchst mögliche Gesundheitsniveau der BürgerInnen zu fördern und sicherzustellen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern:
Einbeziehen eines Genderansatzes in die Planung, Finanzierung und Erbringung von Gesundheits- und medizinischen Diensten;
Sicherstellen, dass gesundheitsfördernde Aktivitäten wie etwa die Anregung gesunder Ernährungsweisen und körperlicher Bewegung auch die unterschiedlichen Bedürfnisse und Einstellungen von Frauen und Männern berücksichtigen;
Sicherstellen, dass Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in der Gesundheitsförderung verstehen, wie das Geschlecht medizinische und Gesundheitsdienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit Gesundheitsdiensten berücksichtigen;
Sicherstellen, dass Frauen und Männer Zugang zu entsprechenden Gesundheitsinformationen erhalten.
Artikel 15 – Sozialwesen und soziale Dienste
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf die nötigen Sozialdienste sowie auf soziale Unterstützung im Notfall.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer unterschiedliche Bedürfnisse haben, die sich aus Unterschieden in ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation sowie anderen Faktoren ergeben können. Um daher sicherzustellen, dass Frauen und Männer den gleichen Zugang zu Sozialhilfe und Sozialdiensten genießen, unternimmt die/der Unterzeichner/in alle angemessenen Maßnahmen, um:
einen Genderansatz in die Planung, Finanzierung und Erbringung von sozialer Unterstützung und Sozialdiensten einzubeziehen;
sicherzustellen, dass Beschäftigte im Sozialbereich und in den Sozialdiensten verstehen, wie das Geschlecht diese Dienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit diesen Diensten berücksichtigen.
Artikel 16 – Kinderbetreuung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die wesentliche Rolle, die qualitativ hochwertige, leistbare und allen Eltern und Erziehungspersonen jeglicher Einkommensgruppe offen stehende Kinderbetreuung für die Förderung echter Gleichstellung von Frauen und Männern spielt, und dass es diese ermöglicht, Arbeit,  gesellschaftliches Leben und Privatsphäre zu vereinbaren. Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in den Beitrag, den eine solche Kinderbetreuung zum wirtschaftlichen und sozialen Leben sowie zur Kohäsion lokaler Gemeinschaften wie der Gesellschaft im Allgemeinen leistet.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die Bereitstellung und Förderung einer solchen Kinderbetreuung – entweder direkt oder durch andere Leistungserbringer – zu einer Priorität zu machen, und verpflichtet sich weiters zur Förderung einer solchen Kinderbetreuung durch andere, wozu auch die Bereitstellung oder Unterstützung von Kinderbetreuung durch lokale Arbeitgeber zählt.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass die Kindererziehung eine Arbeitsteilung zwischen Männern, Frauen und der Gesellschaft im Allgemeinen erforderlich macht, und verpflichtet sich, dem stereotypen Bild entgegenzuwirken, nach dem Kinderbetreuung vor allem als weibliche Aufgabe oder Verantwortung betrachtet wird.
Artikel 17 – Betreuung anderer Familienmitglieder
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer neben Kindern auch für andere Familienmitglieder sorgen müssen, und dass diese Verpflichtung sie daran hindern kann, ihre Rolle im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben voll auszuschöpfen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass diese Betreuungspflichten unverhältnismäßig oft von Frauen wahrgenommen werden und daher die Gleichstellung von Frauen und Männern behindern.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, dieser Ungleichheit wie folgt entgegenzuwirken:
die Bereitstellung und Förderung qualitativ hochwertiger, leistbarer Betreuung von Familienmitgliedern – direkt oder durch andere Leistungserbringer – ist zu einer Priorität zu machen;
Personen, welche infolge ihrer Betreuungstätigkeit in soziale Isolation geraten sind, sind zu unterstützen und müssen bessere Chancen erhalten;
der stereotypen Vorstellung ist entgegenzuwirken, nach der die Betreuung von Familienmitgliedern vor allem eine weibliche Verantwortung darstellt.
Artikel 18 – Soziale Kohäsion
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auch, dass Frauen im Allgemeinen häufiger von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, da sie geringeren Zugang zu Ressourcen, Waren, Dienstleistungen und Chancen haben als Männer.
(2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, im Rahmen der eigenen Dienstleistungs- und Tätigkeitsbereiche und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Maßnahmen innerhalb eines allgemein koordinierten Ansatzes zu treffen, um
den effizienten Zugang aller in sozialer Ausgrenzung oder Armut lebenden bzw.  davon bedrohen Personen zu Beschäftigung, Wohnraum, Berufs- und Schulausbildung, Kultur, Informations- und Kommunikationstechnologien, sozialer und medizinischer Hilfe zu fördern;
die besonderen Bedürfnisse und besondere Situation sozial ausgegrenzter Frauen zu erkennen;
die Integration von Migrantinnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu fördern.
…………………
Artikel 22 – Geschlechterspezifische Gewalt
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass geschlechterspezifische Gewalt, der vor allem Frauen zum Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und körperliche und emotionale Integrität von Menschen verstößt.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass sich geschlechterspezifische Gewalt auf der Täterseite aus der Vorstellung von der Überlegenheit eines Geschlechts über das andere im Rahmen eines ungleichen Machtverhältnisses ergibt.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, Politiken und Aktionen gegen geschlechterspezifische Gewalt ins Leben zu rufen und zu intensivieren, zu denen die folgenden zählen:
Bereitstellung oder Unterstützung von spezifischen Hilfsstrukturen für Opfer;
Bereitstellung öffentlicher Informationen über im Gebiet vorhandene Hilfseinrichtungen in allen lokalen Hauptsprachen;
Sicherstellen, dass professionelle MitarbeiterInnen für das Erkennen und die Unterstützung von Opfern ausgebildet sind;
Sicherstellen, dass die entsprechenden Dienste, d.h. Polizei, Gesundheits- und Wohnungsbehörden, effizient koordiniert sind;
….

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